BFH - Beschluss vom 29.03.2022
XI B 72/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 923
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7102/20

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen XI B 72/21

DRsp Nr. 2022/10937

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 – 7 K 7102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt oder liegen nicht vor.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt.