BFH - Beschluss vom 19.07.2007
V B 222/06
Normen:
UStG (1999) § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InsO § 170 Abs. 2 § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2334
BB 2007, 2725
BFH/NV 2007, 2210
BFHE 217, 310
BKR 2008, 64
BStBl II 2008, 163
DB 2007, 2463
DStR 2007, 1860
NZI 2007, 736
ZIP 2007, 1998
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2676/04

Doppelumsatz bei Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands; Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands außerhalb des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen V B 222/06

DRsp Nr. 2007/17542

Doppelumsatz bei Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands; Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands außerhalb des Insolvenzverfahrens

»1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. 2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.«

Normenkette:

UStG (1999) § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InsO § 170 Abs. 2 § 173 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-AG (AG). Diese war im Speditionsgewerbe tätig und hatte im ersten Halbjahr 2002 die Anschaffung von 17 Nutzfahrzeugen über die X-Bank finanziert und dieser die Fahrzeuge als Sicherheit bis zur Tilgung der Darlehen übereignet.