BFH - Urteil vom 16.12.2021
V R 31/21 (V R 32/18)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1868/17

Durchführung von Schwimmkursen für KinderKein Schulunterricht oder HochschulunterrichtVor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen V R 31/21 (V R 32/18)

DRsp Nr. 2022/4029

Durchführung von Schwimmkursen für Kinder Kein Schulunterricht oder Hochschulunterricht Vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C–373/19).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.09.2018 – 3 K 1868/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine von X und Y gegründete GbR, betreibt eine Schwimmschule.

Die GbR führte im Wesentlichen Kurse für Kinder ("Goldfisch", "Seepferdchen" und "Kaulquappe") durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden. Beim Schwimmkurs "Kaulquappe" wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen der Brust- und Rückenschwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen "Seepferdchen" und "Goldfisch" wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Die Klägerin sah ihre Leistungen als steuerfrei an.