FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 11.12.2009
3 K 4/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 Satz 5 a.F.; UStG § 10 Abs. 1 Satz 6 n.F.; WHG § 18a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 680

Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 4/09

DRsp Nr. 2010/3149

Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben

1. Ein Handeln des Transportunternehmers im Namen der Abwassergrubenbesitzer liegt auch vor, wenn die Abwasserbeseitigungsanstalt zwar von den Namen der Grubenbesitzer bei Einleitung des Abwassers keine Kenntnis nimmt, jedoch aufgrund der ordnungsbehördlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten jederzeit Kenntnis nehmen könnte. 2. Der Transportunternehmer kann für Rechnung der Grubenbesitzer handeln, weil die Grubenbesitzer mangels ausdrücklich anderslautender Regelung zumindest neben dem Transportunternehmer Entgeltschuldner werden (Abweichung von FG Hamburg 2. Senat Urteil vom 22. Februar 2006, II 138/05).

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 5 a.F.; UStG § 10 Abs. 1 Satz 6 n.F.; WHG § 18a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung derjenigen Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die die Klägerin als Transportunternehmerin an die Hamburger Stadtentwässerung AöR gezahlt und ihren Kunden, den privaten Grundstückseigentümern, gesondert in Rechnung gestellt hat für die Beseitigung der Abwasser aus Sammelgruben von Häusern ohne Sielanschluss und die die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 als durchlaufende Posten behandelt hat.