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Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung derjenigen Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die die Klägerin als Transportunternehmerin an die Hamburger Stadtentwässerung AöR gezahlt und ihren Kunden, den privaten Grundstückseigentümern, gesondert in Rechnung gestellt hat für die Beseitigung der Abwasser aus Sammelgruben von Häusern ohne Sielanschluss und die die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 als durchlaufende Posten behandelt hat.
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