BFH - Urteil vom 13.08.2008
XI R 8/08
Normen:
UStG (1993) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10/06

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; Überlassung des Eigenjagdrechts zum Einzelabschuss; Veranstaltung von Treibjagden; Keine Bindung an nationale einkommensteuerrechtliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen

BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen XI R 8/08

DRsp Nr. 2008/20144

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; Überlassung des Eigenjagdrechts zum Einzelabschuss; Veranstaltung von Treibjagden; Keine Bindung an nationale einkommensteuerrechtliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen

»Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt u.a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung Gebrauch macht.