FG Bremen - Urteil vom 23.12.2014
4 K 18/14 (2)
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; StPO § 410 Abs. 3; UStG § 21 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 3 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1;

Eigenschaft als Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren im FG-Verfahren

FG Bremen, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 18/14 (2)

DRsp Nr. 2015/13424

Eigenschaft als Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren im FG-Verfahren

1. Die Eigenschaft „Zollschuldner” ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft. Auf den guten Glauben des Zollschuldners kommt es nicht an. 2. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht. 3. Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. 4. Die Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren unterliegt keinen Einschränkungen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; StPO § 410 Abs. 3; UStG § 21 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 3 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand