BFH - Beschluß vom 29.12.1998
V B 145/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 840

Eigenverbrauch; Verzicht auf Entschädigungsforderung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 29.12.1998 - Aktenzeichen V B 145/98

DRsp Nr. 1999/3618

Eigenverbrauch; Verzicht auf Entschädigungsforderung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei dem Verzicht auf eine Entschädigungsforderung gem. §§ 951, 812 BGB bei Verbleiben eines vom Pächter errichteten Gebäudes beim Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit aus familiären Gründen steuerbarer Eigenverbrauch anzunehmen ist.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG, die 1972 aus einem Möbel-Einzelunternehmen hervorgegangen war-- hatte ihr Unternehmen auf einem gepachteten Grundstück bis zum Streitjahr 1988 betrieben. Verpächterin des Grundstücks war die Ehefrau des früheren Einzelunternehmers und späteren Komplementärs (ab 1986 Kommanditist) der Klägerin. Der 1963 geschlossene Pachtvertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit für 5 Jahre. Die Verpächterin kündigte 1988 den Pachtvertrag. Das von der Klägerin auf dem Grundstück errichtete Gebäude verblieb der Verpächterin entschädigungslos.