BayObLG vom 08.12.1988
BReg 3 Z 127/88
Normen:
BGB § 1617 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988, 406
DRsp I(167)370d
FamRZ 1989, 662
MDR 1989, 356
NJW-RR 1989, 392

BayObLG - 08.12.1988 (BReg 3 Z 127/88) - DRsp Nr. 1992/6813

BayObLG, vom 08.12.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 127/88

DRsp Nr. 1992/6813

Ein vor Inkrafttreten des NEhelG (1. 7. 1976) scheinehelich geborenes Kind, dessen Nichtehelichkeit erst nach dem Stichtag festgestellt wird, führt weiterhin den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führte.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs.1 S.1;

»... Nach der am 1. 7. 1970 in Kraft getretenen Neuregelung in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält das ne. [nichteheliche] Kind den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 12 § 6 Abs. 1 NEhelG, daß § 1617 BGB für den Familiennamen eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten des NEhelG (1. 7. 1970 gemäß Art. 12 § 27 NEhelG) geboren ist, nicht gilt.

Dies würde nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeuten, daß auf den vor dem 1. 7. 1970 geborenen Beteil. zu 1), dessen Nichtehelichkeit erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, § 1706 BGB a. F. anzuwenden wäre und er als Familienname den Mädchennamen seiner Mutter erhält (§ 1706 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Die angefochtene Eintragung im Geburtenbuch wie auch § 294 der Dienstanweisung für die Standesbeamten entsprechen dieser Rechtsauffassung.

Die genannte Auslegung des Art. 12 § 6 Abs. 1 NEhelG wäre jedoch mit dem in Vollzug des Art. 6 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber mit der Einführung des NEhelG verfolgten Ziel der Gleichstellung ne. Kinder mit ehelichen Kindern nicht vereinbar. ...