BGH vom 02.12.1987
IVb ZB 146/83
Normen:
BGB § 1587a Abs. 6 ; BeamtVG § 56 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Europa-Beamter 1
BGHR BeamtVG § 56 Europa-Beamter 1
DRsp I(166)190c
FamRZ 1988, 273
IPRax 1988, 295

Einbeziehung der Versorgung der Europäischen Gemeinschaften in den Versorgungsausgleich

BGH, vom 02.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 146/83

DRsp Nr. 1992/2785

Einbeziehung der Versorgung der Europäischen Gemeinschaften in den Versorgungsausgleich

»Zur Ruhensberechnung im Versorgungsausgleich, wenn ein Beamter für eine Tätigkeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beurlaubt und als Beamter der Europäischen Gemeinschaften deren Versorgungsordnung angeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 6 ; BeamtVG § 56 ;

I. Die Parteien haben am 26. Oktober 1963 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. März 1980 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.

Der Ehemann ist seit dem 2. September 1963 Beamter der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1). Seit dem 1. Oktober 1974 ist er unter Wegfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung rechnet jedoch als bei der Deutschen Bundespost zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Als Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist er deren Versorgungsordnung angeschlossen.