BGH - Urteil vom 08.07.1999
VII ZR 237/98
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 (f) Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1997
DB 1999, 2307
MDR 1999, 1378
NJW 1999, 3261
WM 1999, 2123
ZIP 1999, 1600
ZfBR 2000, 30
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag; Umsatzsteuerpflicht der nicht erbrachten Leistungen des Unternehmers nach Kündigung des Vertrages

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen VII ZR 237/98

DRsp Nr. 1999/8105

Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag; Umsatzsteuerpflicht der nicht erbrachten Leistungen des Unternehmers nach Kündigung des Vertrages

»Eine nachträgliche rechtsgeschäftliche Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag folgt nicht schon daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Parteien die VOB/B für anwendbar halten. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrages, die das in § 649 Satz 1 BGB geregelte freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt, ist unwirksam. a) Die Darlegung des Auftragnehmers zur Kalkulation seines Vertrages hat die tatsächliche Kostenentwicklung zu berücksichtigen. b) Ob die infolge einer Kündigung nicht erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen und dementsprechend der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mehrwertsteuer auch für den Vergütungsteil verlangen kann, dem keine Leistungen zugrunde liegen, ist eine Frage der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Damit ist gegebenenfalls der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu befassen, Art. 234 EGV (früher Art. 177).«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 (f) Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 649 S. 2;

Tatbestand: