BGH - Beschluß vom 15.03.1989
IVb ZB 49/86
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 4
DRsp I(166)203a-c
FamRZ 1989, 723
MDR 1989, 724
NJW 1989, 1995

Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 49/86

DRsp Nr. 1992/2005

Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

»a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673). b) Zur Methode der "Bereinigung" des Rentenzahlbetrages um die Zurechnungszeit.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die am 20. Juni 1937 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 21. April 1937 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. August 1964 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 6. Dezember 1982 zugestellt worden.