BGH - Beschluß vom 01.06.1988
IVb ZB 132/85
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587e Abs. 3, § 1587g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 2, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Anwartschaft 1
BGHR BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2 Erlangen der Versorgung 1
BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 Erlöschen 1
DRsp I(166)192e-f
FamRZ 1988, 936
MDR 1988, 943
NJW-RR 1988, 1090

Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Versorgungsausgleich; Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls; Erlangung der Versorgung

BGH, Beschluß vom 01.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 132/85

DRsp Nr. 1992/2446

Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Versorgungsausgleich; Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls; Erlangung der Versorgung

»a) Zur Frage, ob eine lebenslange Geldrente, die auf Grund einer Vereinbarung über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gewährt wird, ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Versorgungsanrecht darstellt. b) Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch dann noch zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist und der Berechtigte infolge Erwerbsunfähigkeit oder Alters die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt. c) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte Versorgungsanrechte zur Kreditsicherung abgetreten und werden nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gegen die Darlehensraten verrechnet, so hat er die Versorgung im Sinne von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB "erlangt".«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587e Abs. 3, § 1587g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 2, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;