Die Parteien waren seit 1965 miteinander verheiratet. Auf die im Juli 1972 erhobene Klage des Beklagten wurde ihre Ehe im Dezember 1972 aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin rechtskräftig geschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob auch eine Lebensversicherung des Beklagten dem Zugewinnausgleich unterliegt. Der Beklagte hat sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 bei der N.-Lebensversicherung-AG abgeschlossen, um von der Angestelltenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Rückkaufwert der Versicherung, die auf den Todes- und den Erlebensfall genommen ist, betrug bei Erhebung der Scheidungsklage 7,096,90 DM. Die Klägerin beansprucht die Hälfte hiervon, nämlich 3.548,45 DM nebst Zinsen. Beide Vorinstanzen haben sie ihr zugesprochen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte weiterhin, die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Lebensversicherung des Beklagten gehört zu seinem Endvermögen und zu seinem Zugewinn im Sinne der §§
I.
Dem Anfangs- und dem Endvermögen eines Ehegatten sind auch solche gesicherten Anwartschaftsrechte zuzurechnen, durch die der Ehegatte in dem maßgebenden Zeitpunkt bereits in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Sie sind mit ihrem jeweiligen Zeitwert anzusetzen. Werden sie nach Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft begründet oder erlangen sie erst nach diesem Zeitpunkt einen messbaren Wert, so fällt beim Zugewinnausgleich ihr voller Zeitwert ins Gewicht; waren sie damals schon mit einem bestimmten Wert begründet, so kommt für den Zugewinnausgleich die Wertsteigerung in Betracht, die sie zwischen dem Beginn des Güterstandes und seiner Beendigung oder der Erhebung der Scheidungsklage (§§
II.
Die Revision meint, da der Beklagte die Lebensversicherung im vorliegenden Fall zu dem Zweck abgeschlossen habe, Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht der Angestellten zu erlangen, müsse sie vom Zugewinnausgleich ebenso ausgenommen bleiben wie gesetzliche Pensions- und Rentenanwartschaften. Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis sind nach ganz herrschender Meinung zumindest im Regelfall beim Zugewinnausgleich allerdings nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1974, 306, vom erkennenden Senat gebilligt durch Verweigerung des Armenrechts für die Revision und durch deren Zurückweisung im Wege des Beschlusses nach dem EntlG, vgl. Anm. FamRZ 1974, 310 und zu LM
Die befreiende Lebensversicherung unterliegt nicht den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern dem Versicherungsvertragsrecht. Befreiungsversicherung und gesetzliche Rentenversicherung unterscheiden sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch im übrigen wesentlich voneinander. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass diese Unterschiede hier nur insoweit von Bedeutung sind, als sie auch eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs rechtfertigen, Bei der Entscheidung dieser Frage aufgrund des geltenden Rechts müssen die §§
Die Rechtfertigung für die nach geltendem Recht unterschiedliche Behandlung der Anwartschaften aus der befreienden Lebensversicherung einerseits sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Beamtenverhältnis andererseits muss aus den Gründen abgeleitet werden, aus denen die letzteren dem Zugewinnausgleich entzogen sind.
a) Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1974, 306) hat diese Sonderstellung für die Sozialversicherung im wesentlichen wie folgt begründet: Es handle sich nicht um eine freiwillige Versicherung, sondern um eine "aufgezwungene" Daseinsvorsorge. Die Anwartschaften aus der Sozialversicherung gehörten wie die privatrechtlichen gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu der von der Rechtsordnung gewährten Lebensversorgung. Ihr stehe die Daseinsvorsorge durch freiwillige rechtsgeschäftliche Vermögensbildung gegenüber. Bei der gesetzlichen Lebensversorgung kenne das geltende Recht keinen Versorgungsausgleich. Zu Lebzeiten des sozialversicherten Ehegatten habe der andere Ehegatte an der Versorgung nur in Gestalt des Unterhaltsanspruchs teil; beim Tode des versicherten Ehegatten stehe dem anderen, sofern der Unterhaltsanspruch erlösche, ein eigener Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu. Das geltende Recht habe diesen Anspruch nach dem Schuldprinzip gestaltet. Dagegen erfolge der sonstige Vermögensausgleich im Scheidungsfall im Wege des Zugewinnausgleichs ohne Rücksicht auf Verschulden.
b) Der erkennende Senat ist dieser Rechtsauffassung in den bereits erwähnten, nicht näher begründeten Beschlüssen vom 23. November 1973 und 18. März 1974 - IV ZR 24/73 - beigetreten. Er hält hieran nach erneuter Überprüfung fest.
Der Zwangscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungsregelung als solcher könnte es wohl noch nicht rechtfertigen, die hieraus erwachsenden Anwartschaften vom Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszunehmen, Dies ist jedoch aus anderen Gründen geboten. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche der bezeichneten Art unterliegen einer eigens auf sie zugeschnittenen Regelung, wie sie in den gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts niedergelegt ist. Diese Vorschriften regeln auch die etwaige Versorgung des geschiedenen Ehegatten und der Hinterbliebenen des Versicherten bzw. Versorgungsanwärters (vgl. insbesondere §§ 592, 593 Abs. 2,
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang damit, dass die Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung und auf Beamtenpension, deren Verwirklichung von künftigen ungewissen Umständen abhängt, nach ihrem typischen Erscheinungsbild in der allgemeinen Einschätzung noch nicht als gesicherte Gegenstände jederzeit möglicher Vermögensverfügungen erscheinen. Daran ändert nichts, dass etwa die Anwartschaft auf Beamtenpension bereits eine gewisse Kreditgrundlage sein kann, noch ehe der Beamte Versorgungsempfänger ist. Das beruht weniger auf der Annahme eines gegenwärtigen Vermögenswerts als auf der Erwartung künftiger Einkünfte, die als solche nicht Gegenstand des (Vermögens-)Zugewinnausgleichs sind (vgl. Finke in RGRK, § 1375 Rdn. 3, § 1365 Rdn. 27; Soergel/Lange § 1376 Rdn. 15). Ebensowenig schlägt der Hinweis der Revision auf § 152 BBBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften durch. Der Sonderfall, dass eine verheiratete Beamtin, die antragsgemäß entlassen wird, eine gewisse Abfindung erhalten kann, beeinflusst die bezeichnete Einschätzung der fraglichen Anwartschaften nicht wesentlich.
2. Die Anwartschaft aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages unterscheidet sich von den Anwartschaften auf Sozialversicherungsrente oder Beamtenpension grundlegend.
a) Das Gesetz sieht für die Lebensversicherung keine Vorschriften über die Bezugsberechtigung des Versicherten und seiner Hinterbliebenen vor, die den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung und des Beamtenrechts vergleichbar wären. Es überlässt die Ausgestaltung grundsätzlich den Vertragspartnern. Die Bezugsberechtigung, etwa des geschiedenen Ehegatten, ist hier vom Gesetz selbst weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit dem Unterhalts- oder Versorgungsrecht oder dem Schuldprinzip verknüpft und besonders geregelt worden. Es steht daher anders als bei den genannten Anwartschaften auf gesetzliche Versorgung nichts im Wege, das Anwartschaftsrecht aus einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, wie im vorliegenden Fall, aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden ist und auf Unterhalt verzichtet hat, ist hiernach grundsätzlich unerheblich.
Zweck der Lebensversicherung ist zwar auch die Vorsorge für das Alter und den Todesfall. Die Lebensversicherung wird jedoch darüber hinaus mit Recht auch als ein Mittel zur Bildung gegenwärtigen, in gewissem Umfang alsbald nutzbar zu machenden Vermögens angesehen. Sie kann durch Gewinnanteile erhöht werden. Auch der Rückkaufwert einer Lebensversicherung, in dem sich ihr jeweiliger Wert vor Eintritt des Versicherungsfalls ausdrückt, ist ein fester Begriff im Rahmen geläufigen Vermögensverständnisses. Dem entspricht es, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls der Geldentwertung ausgesetzt ist, während die Renten der Sozialversicherung und die Beamtenpensionen gesetzlich angepasst zu werden pflegen.
b) Diese Erwägungen gelten auch für die Lebensversicherung, durch die Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht erlangt worden ist.
Zwar ist die befreiende Lebensversicherung nach dem Sinn des Art.
Sinn und Zweck der befreienden Lebensversicherung nach Art.
3. Zu Unrecht meint die Revision, dieses Ergebnis widerspreche dem im Sozialstaatsprinzip verankerten Recht eines jeden Bürgers auf angemessene Altersversorgung und dem Gleichheitssatz des Art.
Das Sozialstaatsprinzip verlangt offensichtlich nicht gesetzliche, staatliche Altersversorgung für jedermann. Vielmehr entspricht es gerade dem freiheitlichen Charakter des sozialen Rechtsstaats, individuelle Eigenverantwortlichkeit für eine bestimmte Gruppe von Angestellten, die wegen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage eines Schutzes gegen die Wechselfälle des Lebens nicht unbedingt bedürfen, und einen Spielraum für private Initiative anzuerkennen (in diesem Sinne mit Recht auch BSGE 23, 241, 246). Das ist in Art.
Der Gleichheitssatz ist ebenfalls nicht verletzt. Die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs unterschiedliche Behandlung von Personen mit Anwartschaften aus (auch befreienden) Lebensversicherungen und Personen mit Versorgungsanwartschaften aus der Sozialversicherung oder einem Beamtenverhältnis ist nicht willkürlich, sondern nach geltendem Recht wegen sachlicher Unterschiede geboten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge vom Rechtsstandpunkt des Senats aus auch in dem von der Revision erwähnten Fall nicht vor, dass von zwei als Angestellte versicherungspflichtigen Ehegatten der eine eine befreiende Lebensversicherung entsprechend Art.
4. Soweit der Zugewinnausgleich nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre oder die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner besonders hart treffen würde, kann durch Anwendung der Vorschriften der §§
Beachte: Die Lebensversicherung auf Rentenbasis gehört zum Versorgungsausgleich: §