BGH - Urteil vom 27.10.1976
IV ZR 136/75
Normen:
BGB § 1374, § 1375 (i.d.F. des GleichberG v. 18. Juni 1957, BGBl I S. 609);
Fundstellen:
BGHZ 67, 262
FamRZ 1977, 41
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 6
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 18.04.1975
LG Hamburg,

Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 27.10.1976 - Aktenzeichen IV ZR 136/75

DRsp Nr. 1994/5424

Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

»Eine Lebensversicherung unterliegt dem Zugewinnausgleich. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte sie zu dem Zweck abgeschlossen hat, gemäß Art. 2 § 1 AnVNG von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht befreit zu werden.«

Normenkette:

BGB § 1374, § 1375 (i.d.F. des GleichberG v. 18. Juni 1957, BGBl I S. 609);

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1965 miteinander verheiratet. Auf die im Juli 1972 erhobene Klage des Beklagten wurde ihre Ehe im Dezember 1972 aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin rechtskräftig geschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob auch eine Lebensversicherung des Beklagten dem Zugewinnausgleich unterliegt. Der Beklagte hat sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 bei der N.-Lebensversicherung-AG abgeschlossen, um von der Angestelltenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Rückkaufwert der Versicherung, die auf den Todes- und den Erlebensfall genommen ist, betrug bei Erhebung der Scheidungsklage 7,096,90 DM. Die Klägerin beansprucht die Hälfte hiervon, nämlich 3.548,45 DM nebst Zinsen. Beide Vorinstanzen haben sie ihr zugesprochen.