I. Das Amtsgericht hat - vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die am 6. Juli 1973 geschlossene Ehe der Parteien geschieden; der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) war am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist der Ehemann am 24. Oktober 1985 verstorben und von seinem Sohn, dem nunmehrigen Antragsgegner, allein beerbt worden.
In der Ehezeit (1. Juli 1973 bis 31. Januar 1982, §
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 26, 04 DM, bezogen auf den 31. Januar 1982, begründet hat. Dabei hat es auf seiten des Ehemannes in den Ausgleich nur dessen fiktive Anwartschaften auf Altersruhegeld einbezogen; die tatsächlich von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente der BfA sowie den bereits bei Ehezeitende bestehenden Anspruch auf Ruhegeld bei Frühinvalidität in der Apothekerversorgung hat es nicht für maßgebend erachtet.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Auffassung vertreten hat, daß nicht die fiktiven Anwartschaften des Ehemannes auf Altersruhegeld, sondern dessen unentziehbare Invaliditätsrentenanrechte in die Ausgleichsbilanz einzustellen seien. Dem ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt und hat ihr Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1987, 286 veröffentlicht.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren in der Vorinstanz vertretenen Rechtsstandpunkt weiter.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Da der Ehemann nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, hat sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch seinen Tod nicht erledigt, sondern ist zu Recht gemäß §
2. Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673). Allerdings ist nicht der volle Zahlbetrag, sondern der Ehezeitanteil in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn die Rentenanwartschaft nicht in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985,
3. Was das bei der Bayerischen Apothekerversorgung erworbene Anrecht des Ehemannes betrifft, so hat das Oberlandesgericht unterstellt, daß der Ehemann seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt hätte. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist somit davon auszugehen, daß ungeachtet der nur vorläufigen Einweisung des Ruhegeldes bei Frühinvalidität mit der Entziehung dieser Rechtsposition nicht mehr zu rechnen war. Der Besitzschutz bei einer Umwandlung dieser Rente in Altersruhegeld ergibt sich aus § 35 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks. Daß der Ehemann bei Ehezeitende erst 34 Jahre alt war, hat das Oberlandesgericht mit Recht als nicht ausschlaggebend angesehen (anders anscheinend OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 611), da auch in einem solchen.Fall, etwa aufgrund der Art der Erkrankung, die Fortdauer der Invalidität hinreichend sicher prognostiziert werden kann (so zutreffend OLG Hamm FamRZ 1986, 578). Es hat nur deswegen die weit geringeren Anwartschaften des Ehemannes auf Altersruhegeld für den Ausgleich als maßgebend angesehen, weil dieser die Rente bei Frühinvalidität nicht schon bei Ehezeitende, sondern erst ab dem 26. Januar 1983 erhalten hat. Daß der Versicherungsfall schon vor dem Ende der Ehezeit eingetreten und der tatsächliche Rentenbeginn lediglich Folge einer verspäteten Antragstellung war, hat es für unerheblich gehalten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei Ehezeitende lagen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ruhegeld bei Frühinvalidität vor; es wäre nach § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks spätestens ab 1. Mai 1981 bewilligt worden, wenn der Ehemann innerhalb der Frist eines Jahres einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Daraus ist zu folgern, daß an dem für den Versorgungsausgleich maßgebenden Stichtag jedenfalls eine entsprechende Versorgungsaussicht des Ehemannes begründet war, die nach §
4. Hiernach kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat schon deswegen nicht möglich, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Wert des Invaliditätsanrechts des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nicht festgestellt hat. Die Sache muß daher zurückverwiesen werden.
5. Für das weitere Verfahren sind folgende Hinweise veranlaßt:
a) Nach der Auskunft der Bayerischen Apothekerversorgung vom 20. Dezember 1985 umfaßt der Invaliditätsrentenanspruch des Ehemannes gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung einen im Sinne von §
b) Die Bayerische Apothekerversorgung ist im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - BGHR
c) Die Höhe der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA kann durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11. Juli 1985 (HEZG - BGBl I 1450) beeinflußt worden sein, da sie am 5. Dezember 1977 ein Kind geboren hat. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht auch dieser Frage nachzugehen haben, da die eingeholte Auskunft der BfA vom 25. Januar 1983 diese Rechtsänderung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986,