I. Die Parteien haben am 5. Januar 1960 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. September 1983 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Januar 1960 bis 31. August 1983, §
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbund urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 411,30 DM übertragen; ferner hat es für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 669,77 DM sowie zu Lasten seiner Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL solche in Höhe von 86,77 DM begründet - alle Beträge monatlich und bezogen auf den 31. August 1983.
Die VBL hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Anwartschaft auf Versicherungsrente der Zusatzversorgung dürfte nur mit ihrem dynamisierten Wert in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, so daß sich insoweit ein Ausgleich von nur 39,30 DM : 2 = 19,65 DM ergebe. Die Ehefrau hat Anschlußbeschwerde eingelegt und eine Erhöhung der für sie zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 669,77 DM auf monatlich 703,32 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat nach den Anträgen der Beschwerde und der Anschlußbeschwerde entschieden.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Erhöhung der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften. Sie vertritt den Standpunkt, bei der Ruhensberechnung sei die Versicherungsrente der Zusatzversorgung mit ihrem statischen Wert zu berücksichtigen.
II. Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
1. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Versicherungsrente der VBL sei mit ihrem statistischen Betrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die weitere Beschwerde nicht durch. Bei der Ruhensberechnung nach §
2. Die rechnerische Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes ergibt jedoch ein geringfügig von dem angefochtenen Beschluß abweichendes Ergebnis:
Nach der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten, rechtlich und rechnerisch insoweit unbedenklichen Auskunft der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West vom 2. Februar 1984 beträgt das fiktive Ruhegehalt des Ehemannes vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften monatlich 3.491,33 DM. Zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (290,94 DM) ergibt sich ein Betrag von 3.782,27 DM.
Die Höchstgrenze des §
Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
Januar-November: Dezember:
a) Höchstgrenze: 3.576,71 DM 7.153,42 DM
b) ungekürzte Versorgung: 3.491,33 DM 6.982,66 DM
c) aa) BfA-Rente: 1.201,80 DM
bb) VBL-Rente: 39,30 DM
1.241,10 DM 1.241,10 DM 1.241,10 DM
d) Summe aus b) und c): 4.732,43 DM 8.223,76 DM
e) davon über Höchstgrenze,
also Ruhensbetrag: 1.155,72 DM 1.070,34 DM
Es ergibt sich - auch nach der Berechnung des Oberlandesgerichts - ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (1.155,72 DM x 11 + 1.070,34 DM) : 12 = 1.148,61 DM.
Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen. Er läßt sich nach dem Verhältnis der Summe der - nicht aufgerundeten - Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge bestimmen, aber auch, wie die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in ihrer Auskunft vom 2. Februar 1984 und das Oberlandesgericht gerechnet haben, über das Verhältnis der Werteinheiten:
Von der durchschnittlichen monatlichen Kürzung in Höhe von 1.148,61 DM entfallen auf die BfA-Rente
1.148,61 DM x 1.201,80 DM : 1.241,10 DM = 1.112,24 DM
und auf die VBL-Rente
1.148,61 DM x 39,30 DM : 1.241,10 DM = 36,37 DM.
Von diesen Ruhensbeträgen sind durch ehezeitlich erworbene Renten verursacht vom BfA-Anteil:
1.112,24 DM x 3.170,03 WE : 3.777,53 WE = 933,37 DM
und der VBL-Anteil vollständig: 36,37 DM
insgesamt also 969,74 DM.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
3.782,27 DM - 969,74 DM = 2.812,53 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§
2.812,53 DM x 20,91 Jahre : 41,83 Jahre = 1.405,93 DM.
Das Oberlandesgericht und die weitere Beschwerde haben im Nenner des vorstehenden Bruches irrig 41,43 Jahre statt 41,83 Jahre angesetzt.
In Höhe der Hälfte von 1.405,93 DM, also von 702,97 DM, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.