BGH - Beschluß vom 27.03.1985
IVb ZB 789/81
Normen:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)142c-d
FamRZ 1985, 687
NJW 1985, 2024
NWB 1985, F. 1, 159

Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften

BGH, Beschluß vom 27.03.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 789/81

DRsp Nr. 1992/4423

Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften

»Rentenanwartschaften, die ein in der Rentenversicherung für Angestellte versicherter selbständig Erwerbstätiger durch nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtete Beiträge erwirbt, unterfallen dem Versorgungsausgleich auch dann nicht, wenn damit belegte Versicherungszeiten in die Ehezeit fallen (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 81, 196).«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;

I. Der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. April 1962 geheiratet. Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 7. Oktober 1977 haben sie Gütertrennung vereinbart und auf einen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Am 27. Oktober 1978 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau zugestellt worden.