Einbeziehung von Rentenanwartschaften aufgrund freiwilliger Beitragsentrichtung in den Versorgungsausgleich
BGH, vom 03.06.1981 - Aktenzeichen IVb 764/80
DRsp Nr. 1994/5018
Einbeziehung von Rentenanwartschaften aufgrund freiwilliger Beitragsentrichtung in den Versorgungsausgleich
A. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet worden sind. B. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.