Hinweise:
B. Vgl. im einzelnen LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 21 mit Anmerkung. Nicht in den VA einzubeziehen sind jedoch Sachleistungen und Wohnrechte, s. a. LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 19 mit Anmerkung
C. Einer Unterversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB jedoch entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Ausgleichsberechtigte eine (hier: gemessen an den bescheidenen Verhältnissen der Ehegatten) ausreichende Versorgung hat, der Verpflichtete jedoch nicht mehr in der Lage ist (die ausgleichspflichtige Ehefrau hat bei Ehezeitende - der Ehemann bereits bei Ehebeginn Altersrente bezogen), den Verlust der Anwartschaften auszugleichen und anderweitiges Vermögen auf seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht vorhanden ist.
C. Im ersten Fall stand der Altersrente der ausgleichspflichtigen Ehefrau von 181,90 DM eine solche von 1.039,80 DM des Ehemanns gegenüber. Im zweiten Fall wurde der Ausschluß des VA verneint, da der ausgleichspflichtige Ehemann, der Rentenbezüge von monatlich 704,59 DM hatte, als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens zur Verbesserung seiner Versorgungslage beitragen konnte.