BGH - Beschluß vom 06.05.1982
IVb ZB 550/80
Normen:
BGB § 1587, § 1587a, § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 909
FamRZ 1982, 909, 910
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 21
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 96a
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 37
NJW 1982, 2557

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 550/80

DRsp Nr. 1994/4868

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den Versorgungsausgleich

A. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß Versorgungsansprüche, die durch ein Leibgedinge begründet werden, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können. Die im Meinungsstreit um die Einbeziehung eines Leibgedinges oder Altenteils verschiedentlich vertretene Ansicht, die Anrechte seien weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet, teilt der Senat für Fälle der Hofübergabe-Verträge nicht, da das Anrecht i.d.R. als Gegenleistung für die Möglichkeit gegeben werde, den Hof bereits vor Ableben des Übergebers zu bewirtschaften. B. Leibrente und Altenteile

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587a, § 1587c;

Hinweise:

B. Vgl. im einzelnen LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 21 mit Anmerkung. Nicht in den VA einzubeziehen sind jedoch Sachleistungen und Wohnrechte, s. a. LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 19 mit Anmerkung