Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und geschiedener Ehegatten
BGH, Urteil vom 21.04.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 687/80
DRsp Nr. 1994/4877
Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und geschiedener Ehegatten
A. Gerade das im Unterhaltsrecht bestehende Bedürfnis nach einer einfachen Abwicklung der alltäglichen Ausgleichsfälle läßt es gerechtfertigt erscheinen, die Vorsorgeleistungen, deren Einbeziehung in den Unterhalt getrenntlebender und geschiedener Ehegatten ohnehin erhebliche Schwierigkeiten bereitet, auch dann in Anknüpfung an den laufenden Unterhalt zu bemessen, wenn dieser zur Deckung des entsprechenden tatsächlichen Unterhaltsbedarfs, z.B. wegen trennungsbedingten Mehrbedarfs, nicht ausreicht. Das führt dazu, daß die Rente für den laufenden Unterhalt, wie sie im Falle der vollständigen Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten anfiele, grundsätzlich die Obergrenze des Betrages bildet, aus dem nach seiner Hochrechnung zu einem Bruttobetrag entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 2SGB IV der Vorsorgeunterhalt zu errechnen ist.
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