BGH - Beschluss vom 12.05.2020
1 StR 635/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1232
NStZ 2021, 301
wistra 2020, 470
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 113 Js 115/12 27 KLs 6/19

Einbindung einer GmbH und des Geschäftsführers in eine auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Lieferkette i.R.d. Handeltreibens mit Kupferkathoden

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 StR 635/19

DRsp Nr. 2020/11200

Einbindung einer GmbH und des Geschäftsführers in eine auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Lieferkette i.R.d. Handeltreibens mit Kupferkathoden

Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juli 2019 mit den Feststellungen zum Wissensstand des Angeklagten über die Einbindung der P. GmbH in ein Umsatzsteuerbetrugssystem vor der Umsatzsteuernachschau am 3. August 2011 aufgehoben

a)

in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,

b)

im Strafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe und

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe