I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Import- Exportgeschäft für Textilien. In der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4.Quartal 1975 machte er Vorsteuern in Höhe von 15.626,10 DM geltend, die zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6.381,30 DM führten. Mit Verfügung vom 2. Juli 1976 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuerprüfung "gemäß § 162 Abs. 10 und § 193 Abgabenordnung ... für die Zeit vom 1.1.1975 bis 31.3.1976" an, bei der u.a. der "Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG " geprüft werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren der Buchabschluß und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1975 noch nicht erstellt.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|