BFH - Urteil vom 11.11.1987
X R 54/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 166
BStBl II 1988, 307
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.11.1987 (X R 54/82) - DRsp Nr. 1996/12863

BFH, Urteil vom 11.11.1987 - Aktenzeichen X R 54/82

DRsp Nr. 1996/12863

»Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, durch welche auf der Grundlage eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen "insbesondere der Vorsteuerabzug" geprüft wird, bewirkt keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Import- Exportgeschäft für Textilien. In der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4.Quartal 1975 machte er Vorsteuern in Höhe von 15.626,10 DM geltend, die zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6.381,30 DM führten. Mit Verfügung vom 2. Juli 1976 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuerprüfung "gemäß § 162 Abs. 10 und § 193 Abgabenordnung ... für die Zeit vom 1.1.1975 bis 31.3.1976" an, bei der u.a. der "Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG " geprüft werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren der Buchabschluß und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1975 noch nicht erstellt.