FG Hessen - Beschluss vom 26.06.2018
7 V 2256/17
Normen:
UStG § 21 Abs. 2; ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 , 30, 61 Buchst. d;

Einfuhrumsatzsteuer; Anwendbarkeit von Zollvorschriften

FG Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 7 V 2256/17

DRsp Nr. 2018/9738

Einfuhrumsatzsteuer; Anwendbarkeit von Zollvorschriften

Orientierungssätze: Ist der Verbleib von in das externe Versandverfahren übergeführten Waren ungeklärt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Versandgut in ein Drittland verbracht wurde, ist zweifelhaft, ob - neben der Zollschuld (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK) - die Einfuhrumsatzsteuer eines EU-Mitgliedstaats entstanden ist. Zweifelhaft ist insbesondere, ob in einem solchen Fall die Anwendung des Art. 215 Abs. 1, 3 Anstrich ZK "sinngemäß" wäre.

Tenor

Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids AT/S/vom wird bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung und im Fall einer Klageerhebung bis längstens einen Monat nach Zustellung eines Urteils in Höhe von EUR unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Antragsteller in dieser Höhe bis zum 31.08.2018 Sicherheit leistet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 36 % und dem Antragsgegner zu 64 % auferlegt.

Die Beschwerde wird in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2; ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 , 30, 61 Buchst. d;

Gründe

I.