FG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2010
4 V 19/10
Normen:
ZK Art. 79; ZK Art. 203; ZK Art. 244; ZK-DVO Art. 866; MwStSystRL Art. 30; MwStSystRL Art. 71; FGO § 69; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

FG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 4 V 19/10

DRsp Nr. 2010/23047

Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

1. Eine Einfuhr i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn einer der Tatbestände der Art. 201 bis 205 Zollkodex erfüllt sind. 2. Für die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer ist es nicht Voraussetzung, dass die Ware auch in den freien Verkehr gelangt.

Normenkette:

ZK Art. 79; ZK Art. 203; ZK Art. 244; ZK-DVO Art. 866; MwStSystRL Art. 30; MwStSystRL Art. 71; FGO § 69; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob eine vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für einen Abgabenbescheid über Zoll-EU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Hinblick auf die EUSt von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (Antragsschrift, Gerichtsakte - GA - S. 12).

In der Sache geht es darum, ob für wiederausgeführte Drittlandswaren EUSt festgesetzt werden darf im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin, die die Ware in ihr Zolllager genommen hatte, zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte und die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr erst verspätet erfolgt worden war.