FG Hessen - Urteil vom 23.07.2018
7 K 1579/17
Normen:
ZK Art. 241; UZK Art. 116 Abs. 6; UStG § 21 Abs. 2; AO § 236; AO § 238;

Einfuhrumsatzsteuer; Verzinsung bei Erstattung

FG Hessen, Urteil vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 7 K 1579/17

DRsp Nr. 2018/15649

Einfuhrumsatzsteuer; Verzinsung bei Erstattung

Orientierungssätze: Wird Einfuhrumsatzsteuer wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht erstattet, besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt stets auch dann vor, wenn nach durch nationales Recht für anwendbar erklärten Unionsrecht die Einfuhrumsatzsteuer nicht hätte erhoben werden dürfen.

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 15. November 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für erstattete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 40.443,40 € nach § 238 der Abgabenordnung berechnete Zinsen beginnend mit dem Tag der Rechtshängigkeit (20. Februar 2013) bis zum Tag der Erstattung (24. August 2016) festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 241; UZK Art. 116 Abs. 6; UStG § 21 Abs. 2; AO § 236; AO § 238;

Tatbestand