Der Ablehnungsbescheid vom 15. November 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für erstattete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 40.443,40 € nach § 238 der Abgabenordnung berechnete Zinsen beginnend mit dem Tag der Rechtshängigkeit (20. Februar 2013) bis zum Tag der Erstattung (24. August 2016) festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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