FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2009
14 K 203/06
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a;

Einheitlichkeit der Leistung bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks und späterer Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 203/06

DRsp Nr. 2010/15411

Einheitlichkeit der Leistung bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks und späterer Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses

Die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses sind nicht als einheitliche steuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks anzusehen, wenn beide Verträge nicht miteinander verbunden sind und der Erwerber neben dem Grundstück auch Bau- und Entwässerungsgenehmigungen sowie Baupläne erworben hat und so die Möglichkeit hatte, sich losgelöst von dem Veräußerer des Grunds nach Architekten und Bauleitern zur Errichtung des Gebäudes umzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a;

Tatbestand: