BGH - Beschluß vom 20.03.2002
5 StR 448/01
Normen:
AO § 370 Abs. 1 § 41 Abs. 2 ; StGB § 27 ; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 2002, 511
NJW 2002, 1963
NStZ 2002, 485
SpuRT 2002, 240
StV 2002, 546
wistra 2002, 221
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Einkommenssteuerhinterziehung durch Scheinvertrag; Strafzumessung bei der Einkommenssteuerhinterziehung; Vorsteuerabzug bei einer Scheinrechnung

BGH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 StR 448/01

DRsp Nr. 2002/5140

Einkommenssteuerhinterziehung durch Scheinvertrag; Strafzumessung bei der Einkommenssteuerhinterziehung; Vorsteuerabzug bei einer Scheinrechnung

»1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. 2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. 3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 § 41 Abs. 2 ; StGB § 27 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe: