FG Hessen - Urteil vom 24.09.2009
6 K 1046/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12 Satz 2;

Einräumung eines Kipprechtes als Gegenleistung einer Werklieferung; Bauleistung; Abfalldeponie; Abdichtung; Abdeckung; Kipprecht; Tauschähnlicher Umsatz; Bodenaushub; Einheitliche Werklieferung

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1046/06

DRsp Nr. 2010/6527

Einräumung eines Kipprechtes als Gegenleistung einer Werklieferung; Bauleistung; Abfalldeponie; Abdichtung; Abdeckung; Kipprecht; Tauschähnlicher Umsatz; Bodenaushub; Einheitliche Werklieferung

1. Bei der zu erbringenden Bauleistung, die in der Abdichtung und Abdeckung einer bereits geschlossenen Mülldeponie besteht, ist der Vorteil der durch das Abkippen und die Verwendung von Bauaushub entsteht nicht als tauschähnlicher Umsatz in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzurechnen. 2. Ein in einen tauschähnlichen Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 S. 2 UStG 1 gebundenes Entgelt in Form einer sonstigen Leistung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer dem Leistenden nach den zu Grunde liegenden Vereinbarungen einen geldwerten Vorteil zuwendet und das Entgelt dieser (Gegen-) Leistung in der anderen Leistung besteht. Dabei muss der Abnehmende dem Hauptleistenden die Erbringung der sonstigen (Gegen-) Leistung erkennbar schulden. 3. Um festzustellen, ob mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Dabei ist entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen abzustellen.