BGH - Urteil vom 19.03.1986
IVb ZR 18/85
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)341c-e
FamRZ 1986, 668
MDR 1986, 740
NJW 1986, 1869
Rpfleger 1986, 301

Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

BGH, Urteil vom 19.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 18/85

DRsp Nr. 1992/3845

Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

»Zur Obliegenheit eines wiederverheirateten Elternteils, für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes aus der früheren Ehe auch das Taschengeld einzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Tatbestand:

Der am 4. November 1968 geborene Kläger ist Sohn der Beklagten aus ihrer im Jahre 1979 geschiedenen ersten Ehe. Er lebt im Haushalt des Vaters, dem die elterliche Sorge obliegt und der als Disponent berufstätig ist (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen: 1980: 3.274,79 DM; 1981: 2.870,60 DM; 1982: 2.600 DM; 1983: 3.170 DM; 1984: 3.600 DM).

Die im Jahre 1944 geborene Beklagte ist seit Mai 1980 in zweiter kinderloser Ehe mit einem Oberstleutnant der Bundeswehr verheiratet, dem sie den Haushalt führt und der ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.000 DM erzielt. Sie ist nicht erwerbstätig. Bis zum 30. September 1979 war sie halbtags als Bürohelferin beschäftigt; den erlernten Beruf einer Friseuse übte sie seit längerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aus.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Mai 1981 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 420 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Juni 1981 laufenden Unterhalt von monatlich 70 DM zu zahlen.