FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 23.11.2001
1 K 136/00
Normen:
BGB § 709 Abs. 1 ; BGB § 710 ; BGB § 714 ; AO § 80 Abs. 1 ; AO § 80 Abs. 3 S. 1 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 80 Absch. 4 ;

Einspruchseinlegung durch einen von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft; Einwendungsausschluss nach § 166 AO für einen bevollmächtigten BGB-Gesellschafter; ermessensgerechte Inhaftungnahme bei Inanspruchnahme aller Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft; Umsatzsteuerhaftung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 136/00

DRsp Nr. 2002/2182

Einspruchseinlegung durch einen von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft; Einwendungsausschluss nach § 166 AO für einen bevollmächtigten BGB -Gesellschafter; ermessensgerechte Inhaftungnahme bei Inanspruchnahme aller Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft; Umsatzsteuerhaftung

1. Hat eine BGB -Gesellschaft mehrere geschäftsführende Gesellschafter, so kann die Gesellschaft durch einen dieser Gesellschafter wirksam Einspruch gegen einen die Gesellschaft betreffenden Umsatzsteuerbescheid einlegen, wenn er dabei auch in Vertretung der anderen Gesellschafter handelt und das Finanzamt das geltend gemachte Vertretungsverhältnis unbeanstandet lässt. 2. Nimmt der zur Vertretung aller BGB -Gesellschafter bevollmächtigte Gesellschafter den Einspruch gegen einen an die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid zurück, so ist er im Falle seiner Inhaftungnahme für die ungetilgte Umsatzsteuer mit Einwänden gegen Grund und Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung ausgeschlossen. 3. Entscheidet sich das Finanzamt, alle ehemaligen BGB -Gesellschafter im gleichen Umfang in Haftung zu nehmen, so ist dies stets ermessensgerecht, wenn es den Gesellschaftern durch einen entsprechenden Hinweis in sämtlichen ergangenen Haftungsbescheiden mitgeteilt wird.

Normenkette:

BGB § 709 Abs. 1 ; BGB § 710 ; BGB § 714 ; AO § 80 Abs. 1 ; AO § 80 Abs. 3 S. 1 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ;