Entschädigung zum Listenpreis in der Fahrzeugvollversicherung
Kann nach § 13 Abs. 2 AKB eine den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bis zum Listenpreis gefordert werden, so ist von dem Listenpreis ein dem Versicherungsnehmer bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges gewährter "Werksangehörigenrabatt" in Abzug zu bringen. Dabei ist die von dem Versicherungsnehmer entrichtete Umsatzsteuer jedenfalls insoweit zu erstatten, als tatsächlich gezahlter Kaufpreis und Umsatzsteuer zusammen den vom Herstellerwerk als Listenpreis ohne Umsatzsteuer angegebenen Betrag nicht übersteigen.
Normenkette:
AKB (a.F.) § 13 Abs. 2, § 9 ; Fundstellen
DAR 1975, 82
MDR 1975, 304
NJW 1975, 307
VRS 48, 179
VersR 1975, 127
VersR 1975, 227