I. Die beiden, am 7. Dezember 1971 und 28. Mai 1976 geborenen Antragsteller sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe. Sie sind tschechoslowakische Staatsangehörige und leben bei ihrer Mutter in der CSFR. Mit Urteil des Bezirksgerichts Decin/CSFR vom 13. März 1980, durch das die Ehe der Eltern geschieden wurde, wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 400 tschechoslowakischen Kronen (Kcs) und an den Antragsteller zu 2) eine solche von 300 Kcs zu zahlen.
Am 16. Juli 1981 verzog der Antragsgegner in die Bundesrepublik Deutschland. Er ließ seinem in der CSFR lebenden Vater einen Betrag von 30. 000 Kcs zurück, mit dem dieser die laufenden Unterhaltsverbindlichkeiten des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern begleichen sollte. Ferner ließ sich der Antragsgegner von seiner jetzigen Ehefrau eine titulierte Forderung in Höhe von 38.446,50 Kcs, die ihr gegen den jetzigen Stiefvater der Antragsteller zustand, abtreten, um den Forderungsbetrag gleichfalls zur Begleichung seiner Unterhaltsverbindlichkeiten einzusetzen. Die tschechoslowakischen Behörden eröffneten ihm jedoch, er sei wegen "Republikflucht" verurteilt und das durch die Abtretung erworbene Vermögen werde beschlagnahmt. Der Vater des Antragsgegners zahlte den laufenden Unterhalt bis Ende August 1983. Von da an weigerte sich die Mutter der Antragsteller, weitere Zahlungen von ihm anzunehmen. Die tschechoslowakische Verwaltung für Vermögens- und Devisenverhältnisse teilte dem Vater unter dem 16. Januar 1984 mit, daß ihm nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung für die in der Zeit von September 1981 bis August 1983 im Gesamtumfang von 16. 800 Kcs geleisteten Unterhaltszahlungen an die Antragsteller erteilt worden sei; das Amt nehme ferner zur Kenntnis, daß er den Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen aufgefordert und versprochen habe, ab September 1983 keinen weiteren Unterhalt für seine beiden Enkelkinder zu zahlen. Darauf übernahm der Antragsgegner die weiteren Unterhaltsleistungen und zahlte ab September 1983 einen nach hiesigem Kurswert dem geschuldeten Unterhaltsbetrag von 700 Kcs entsprechenden monatlichen Betrag von 60 DM an die Antragsteller.
Mit Urteil vom 22. Mai 1985 änderte das Bezirksgericht in Decin die Unterhaltsrenten wegen Veränderung der Verhältnisse zugunsten der Antragsteller ab und setzte sie dabei in Deutscher Mark fest. Demgemäß verurteilte es den Antragsgegner für die Zeit ab 1. September 1983 zu monatlichen Zahlungen von 150 DM an den Antragsteller zu 1) und von 100 DM an den Antragsteller zu 2). Das Ersuchen des Gerichts um Zustellung dieses Urteils lehnte der Niedersächsische Minister der Justiz ab, weil die Zustellung in der Bundesrepublik gegen den ordre public verstoße; der Antragsgegner sei zur Zahlung des Unterhalts in Deutscher Mark verurteilt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, den Unterhalt weiterhin durch seinen Vater in tschechoslowakischer Währung zu entrichten.
Gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II 825 - im folgenden: Vollstreckungsübereinkommen 1973), für die Bundesrepublik in Kraft getreten am 1. April 1987 (Bek. vom 25. März 1987, BGBl II 220), haben die Antragsteller am 30. Dezember 1987 beim Landgericht die Vollstreckbarerklärung des Urteils für das Inland begehrt. Dem hat der Vorsitzende der Zivilkammer entsprochen und gemäß §§ 1, 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Ausführung des Vollstreckungsübereinkommens 1973 (BGBl I 1156 - im folgenden: AusführungsG) mit Beschluß vom 13. Januar 1988 angeordnet, das Urteil des Bezirksgerichts Decin, beschränkt auf die Unterhaltsverpflichtungen ab 1. April 1987, für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Eine dementsprechende Teil-Vollstreckungsklausel hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Antragstellern erteilt.
Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, seine Inanspruchnahme verstoße gegen den ordre public. Außerdem seien seine Zahlungen von monatlich 60 DM, die er seit April 1987 geleistet habe, unberücksichtigt geblieben. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß das genannte Urteil nur insoweit mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, als der Antragsgegner für September 1988 an den Antragsteller zu 1) 114 DM und an den Antragsteller zu 2) 76 DM und für die Zeit ab Oktober 1988 an den Antragsteller zu 1) monatlich 150 DM und an den Antragsteller zu 2) monatlich 100 DM zu zahlen habe. Den weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die vom Oberlandesgericht abgelehnte Vollstreckbarerklärung des tschechoslowakischen Urteils für die Zeit zwischen dem 1. April 1987 und dem 31. August 1988 zu einem Teilbetrag von 114 DM monatlich für den Antragsteller zu 1) und von 76 DM monatlich für den Antragsteller zu 2) weiterverfolgen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Ihre Statthaftigkeit richtet sich nach § 7 AusführungsG, das zwar an sich mit Wirkung vom 8. Juni 1988 durch das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz -
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Gegenstand des Verfahrens ist (noch) die Vollstreckbarerklärung des tschechoslowakischen Titels insoweit, als der Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 1987 bis Ende August 1988 zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden ist und diese Verpflichtungen nicht bereits durch die bisherigen Zahlungen von monatlich 60 DM (36 DM für den Antragsteller zu 1 und 24 DM für den Antragsteller zu 2)) erfüllt hat, mithin in Höhe von 114 DM monatlich für den Antragsteller zu 1) und von 76 DM monatlich für den Antragsteller zu 2).
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß das tschechoslowakische Urteil vom 22. Mai 1985, durch das eine frühere Unterhaltsentscheidung geändert worden ist, unter das Vollstreckungsübereinkommen 1973 fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Vollstreckungsübereinkommen 1973). Ferner ist es rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die sachlichen Voraussetzungen, die Art. 4 Vollstreckungsübereinkommen 1973 für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorsieht, erfüllt sind. Insbesondere ist gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Vollstreckungsübereinkommen 1973). Zwar hat der Niedersächsische Minister der Justiz die Zustellung des Urteils abgelehnt; aus der von den Antragstellern vorgelegten Bestätigung des Bezirksgerichts Decin ergibt sich jedoch, daß das Urteil dem Pfleger zugestellt worden ist, der dem Antragsgegner in dem tschechoslowakischen Verfahren bestellt war, und daß das Urteil am 5. Februar 1986 Rechtskraft erlangt hat. Das rechtfertigt die Annahme, daß die Entscheidung nach dem insoweit maßgeblichen Recht des Ursprungsstaates (vgl. Martiny in Hdb. IZVR III/2 Kap. II Rdn. 351) keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegt.
c) Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Vollstreckbarerklärung des tschechoslowakischen Urteils sei in dem hier zur Entscheidung stehenden Umfang zu versagen, weil sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung nicht zu vereinbaren sei. Es hat ausgeführt, zwar müsse im Bereich des Unterhaltsrechts devisenrechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich Rechnung getragen werden. Das könne jedoch nicht gelten, wenn die Bestimmungen die Wirkung einer entschädigungslosen Enteignung hätten oder bestimmte Personengruppen diskriminierten. Das sei hier der Fall. Der Antragsgegner habe 30. 000 Kcs in der CSFR zurückgelassen, von denen 12.500 Kcs verblieben seien, nachdem der Unterhalt der Antragsteller bis August 1983 bezahlt worden sei. Dieser Betrag habe für 17 weitere Monate, also bis Januar 1985, oder, nach Erhöhung der Unterhaltsrenten durch das Urteil vom 22. Mai 1985, für 12 Monate, mithin bis August 1984, gereicht. Darüber hinaus habe der Antragsgegner noch die Forderung von 38. 446,50 Kcs gegen den Stiefvater der Antragsteller erworben, die dadurch zur Deckung des Unterhalts der Antragsteller habe verwendet werden können, daß der Stiefvater monatlich 1. 066,50 Kcs an seine Ehefrau für den Unterhalt der Antragsteller gezahlt habe. Das sei indessen durch die Maßnahmen des tschechoslowakischen Staates unmöglich gemacht worden, nämlich einmal durch die devisenrechtliche Regelung, wonach die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners nicht in tschechoslowakischen Kronen, sondern nur in konvertierbarer Währung hätten erfolgen dürfen. Zum anderen sei die Forderung von 38.446,50 Kcs mit der Begründung, der Antragsgegner sei "republikflüchtig", beschlagnahmt worden, als dieser sie für den Unterhalt habe einsetzen wollen. Eine solche Diskriminierung, die die Wirkung einer entschädigungslosen Enteignung habe, widerspreche offensichtlich und in untragbarer Weise grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen. Sei aber das Ergebnis, zu dem die Anwendung des ausländischen Rechts führe, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, so sei das ausländische Recht nicht anzuwenden. Ohne die öffentlich- rechtlichen Maßnahmen aufgrund tschechoslowakischen Rechts sei der Unterhalt der Antragsteller bis August 1988 gedeckt gewesen. Bis zu dieser Zeit sei die Vollstreckungsklausel daher abzulehnen.
d) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Nach Art. 5 Nr. 1 Vollstreckungsübereinkommen 1973 darf die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Entscheidung versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist. Dieser Vorbehalt, der sowohl den materiell-rechtlichen als auch den prozeßrechtlichen ordre public umfaßt, erlaubt keine generelle Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (Art. 12 Vollstreckungsübereinkommen 1973); vielmehr ermöglicht er lediglich, im Einzelfall und mit der gebotenen Zurückhaltung zu beurteilen, ob die erstrebte Anerkennung oder Vollstreckung der konkreten Entscheidung zu einer unerträglichen Lage für den Vollstreckungsstaat (vgl. Anlagen zum Entwurf eines Vertragsgesetzes zu den Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1983, Erläuternder Bericht Verwilghen, BT-Drucks. 10/258 S. 29 ff. Nr. 64; Martiny aaO. Rdn. 359) oder zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre (Henrich, Internationales Familienrecht § 5 V 3 c, S. 169).
Derartige Auswirkungen hat die Vollstreckung des vorliegenden Urteils nicht.
aa) Daß der Antragsgegner in der tschechoslowakischen Entscheidung zur Zahlung in Deutscher Mark statt in tschechoslowakischen Kronen verurteilt wird, ist aus deutscher Sicht nicht untragbar.
Unterhaltsschulden stellen nach deutschem Recht Geldwertschulden dar, die nicht notwendig in einer bestimmten Währung befriedigt werden müssen. Deshalb ist es dem Unterhaltsberechtigten nicht von vornherein verwehrt, den Unterhalt statt in der Währung seines gewöhnlichen Aufenthalts in derjenigen des Aufenthaltsorts des Unterhaltspflichtigen zu verlangen (vgl. Baumann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen S. 36 f; Henrich aaO. § 5 IV 5 S. 153 f; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 7. Aufl. Rdn. 1036 f; MünchKomm/Martiny Rdn. 383 vor Art.
Diesem Anliegen des Verpflichteten können indessen auf seiten des Berechtigten besondere Gründe entgegenstehen, die die Entrichtung des Unterhalts in der Währung seines gewöhnlichen Aufenthalts unzumutbar werden lassen. Dazu müssen devisenrechtliche Beschränkungen gerechnet werden, gegen die der Berechtigte im Falle der Entgegennahme von Unterhaltszahlungen in der Währung seines gewöhnlichen Aufenthalts verstoßen würde. Auch wenn derartige ausländische Devisenbestimmungen im Inland nicht zur Anwendung gelangen (vgl. zu dieser Frage MünchKomm/Martiny aaO. Rdn. 419 vor Art.
Danach ist der Unterhalt so zu erbringen, wie es den durch das Devisenrecht vorgezeichneten Erfüllungsmöglichkeiten entspricht. Eine Befreiungsmöglichkeit in anderer Währung besteht dann für den Unterhaltspflichtigen nicht (ebenso MünchKomm/Martiny aaO. Rdn. 384; Henrich aaO. S. 154 sowie IPRax 1987, 39; Palandt/Heldrich
bb) Erst recht verstoßen Anerkennung oder Vollstreckung eines derartigen Titels, den der Unterhaltsberechtigte, wie hier, in seinem Heimatland erwirkt hat, nicht gegen die inländische öffentliche Ordnung (vgl. OLG Düsseldorf DAVorm 1987, 836, 838 f; IPRax 1986, 388 m.Anm. Henrich; DAVorm 1980, 762, 766 f; OLG Celle FamRZ 1981, 200, 202 mit kritischer Anmerkung Hildebrand in ROW 1981, 123; OLG München DAVorm 1985, 164, 165 f; OLG Nürnberg DAVorm 1985, 346, 347 f; Baumann aaO. S. 36 f; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 263, 321; Martiny in Handbuch IZVR III/1 Kap. I Rdn. 1091).
Daran vermag grundsätzlich auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Wert, den die titulierte Unterhaltsleistung im Inland darstellt, dem Unterhaltsberechtigten im Ausland infolge des vorgeschriebenen Übermittlungsweges nicht in vollem Umfang zufließt. Da dem Unterhaltsberechtigten nicht angesonnen werden kann, sich illegal zu verhalten und Deutsche Mark zu einem Schwarzmarktkurs zu tauschen oder in dieser Weise getauschte Devisen entgegenzunehmen, muß der Unterhaltsverpflichtete diese Folgen des Transfers im Interesse effektiver Unterhaltsleistungen grundsätzlich hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 aaO. S. 684).
Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn er an den Unterhaltsberechtigten infolge der Devisenbestimmungen mehr zu zahlen hat, als wenn dieser im Inland leben würde (vgl. Baumann aaO. S. 38 m.w.N.; Martiny aaO. Rdn. 1091). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die titulierten Beträge von 150 und 100 DM monatlich bleiben erheblich hinter den Sätzen zurück, mit denen der Antragsgegner zu rechnen hätte, wenn die Antragsteller mit ihrer Mutter im Inland lebten. In diesem Fall beliefe sich ihr monatlicher Unterhaltsbedarf für die hier in Betracht kommende Zeit nach §
cc) Hiernach kann auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts über das tschechoslowakische Devisenrecht die Vollstreckung der Entscheidung nicht versagt werden.
Es steht nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts, wenn die tatrichterlich festgestellte devisenrechtliche Lage hingenommen wird, um den Unterhalt der Antragsteller nicht zu gefährden. Deren Interesse an der Sicherung ihrer Lebensgrundlage muß gegenüber den wirtschaftlichen Belangen des Antragsgegners, insbesondere seinem Interesse, die Unterhaltsverbindlichkeiten mit Hilfe seines Vermögens in der CSFR zu erfüllen, der Vorrang eingeräumt werden. Eine solche Rangfolge der Interessen sieht das deutsche Recht auch sonst, etwa in §
Deshalb hindert es die Vollstreckung des von den Antragstellern erwirkten Unterhaltstitels nicht, daß es dem Antragsgegner verwehrt ist, die Unterhaltsleistungen, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf offensichtlich nicht in Frage stellen, aus dem in der CSFR belegenen Vermögen zu erbringen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der tschechoslowakische Staat dieses Vermögen - jedenfalls soweit es die Forderung gegen den Stiefvater der Antragsteller betrifft - wegen der "Republikflucht" des Antragsgegners beschlagnahmt hat. Zwar verstößt diese Beschlagnahme offensichtlich gegen die inländische öffentliche Ordnung. Das allein kann jedoch die Unterhaltsentscheidung, die mit der Beschlagnahme in keinem Zusammenhang steht, nicht in Frage stellen. Die Antragsteller haben aus der Beschlagnahme jener Forderung weder irgendwelche finanziellen Mittel noch sonst einen Vorteil erlangt. Vielmehr sind sie auch nach jener Maßnahme weiterhin auf die Leistungen des Antragsgegners angewiesen, um ihren Lebensbedarf zu decken. Dieses Interesse der minderjährigen Unterhaltsberechtigten an der Sicherung ihres Lebensbedarfs, dem auch nach den Maßstäben inländischen Unterhaltsrechts (§
Hiernach kann die Vollstreckung der tschechoslowakischen Entscheidung auch insoweit nicht versagt werden, als der Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 1987 bis Ende August 1988 zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden ist und diese Verpflichtung nicht bereits erfüllt hat.
dd) Soweit sich die vom Oberlandesgericht festgestellten Umstände, insbesondere die devisenrechtliche Lage in der CSFR, im Zuge des in jüngster Zeit eingetretenen Wandels der politischen Verhältnisse verändert haben sollten und es dem Antragsgegner etwa möglich geworden ist, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber den Antragstellern auf die Mittel zurückzugreifen, die er beim Verlassen der CSFR bei seinem Vater zurückgelassen hat oder die er aus einer Realisierung der ihm abgetretenen Forderung gegen den Stiefvater der Kinder einsetzen könnte, kann der Senat diese neuen Verhältnisse nicht berücksichtigen, da sie erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde eingetreten sind (§ 7 Abs. 2 AusführungsG i.V. mit § 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen). Der Antragsgegner ist jedoch nicht gehindert, etwaige infolge der neuen Verhältnisse eingetretene Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach §