FG Münster - Urteil vom 01.06.2021
15 K 2712/17 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a) und Buchst. e) und Nr. 16; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1;

Erbringung von umsatzsteuerfreien Dienstleistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene; Berufung auf die Befreiungsregelung von der Umsatzsteuer

FG Münster, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 15 K 2712/17 U

DRsp Nr. 2021/15853

Erbringung von umsatzsteuerfreien Dienstleistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene; Berufung auf die Befreiungsregelung von der Umsatzsteuer

Tenor

Der USt-Bescheid für 2012 vom 14.7.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung datierend auf den 31.8.2017 (richtig wohl 31.7.2017) wird dahingehend geändert, dass die (bislang der Regelbesteuerung unterworfenen) Umsätze mit Alten- und Pflegeheimen in Höhe von 27.297,50 € (brutto) als steuerfrei behandelt werden und die Umsatzsteuer 2012 unter entsprechender anteiliger Kürzung der Vorsteuern um 4.029,98 € niedriger auf 18.717,63 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a) und Buchst. e) und Nr. 16; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger als selbständige "Hygienefachkraft" an "Alten- bzw. Pflegeheime" im Jahr 2012 (Streitjahr) umsatzsteuerfreie Dienstleistungen erbracht hat.