FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2019
1 K 1423/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 5 S. 1;

Erfolglose Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden; Berechtigung der Umsatzschätzung wegen unrichtiger Buchführung; Besitz der Rechnung ist materielle Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist; Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Hochzeitsverträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 1423/17

DRsp Nr. 2019/16904

Erfolglose Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden; Berechtigung der Umsatzschätzung wegen unrichtiger Buchführung; Besitz der Rechnung ist materielle Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist; Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Hochzeitsverträgen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 (Streitjahre), ob weitere Umsätze hinzu zu schätzen und weitere Vorsteuern abzuziehen sind.

1. Die --in den Streitjahren steuerlich beratene-- Klägerin betreibt seit September 2005 als Einzelunternehmerin in einer angemieteten Veranstaltungshalle den Hochzeitssalon "[ ___ ]". Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.