Hinweise:
Nach § 270 BGB hat hiernach der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners. Die Übermittlung des Geldes gehört nicht mehr zur Leistung des Schuldners. Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird. Dann erst ist der Schuldner befreit. Der Schuldner muß also rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort - seinem Wohnsitz - erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Soweit es sich um eine Geldübermittlung durch Wertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte handelt, genügt der Schuldner seiner Zahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Niederlassungsortes. Erfolgt die Zahlung durch eine Überweisung im Postscheck- oder Bankgiroverkehr, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages an. Eine Gutschrift ist für die Postschecküberweisung nicht erforderlich.