OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2017
I-23 U 23/16
Normen:
BGB § 313; BGB § 399; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
UR 2018, 207
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 86/15

Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen I-23 U 23/16

DRsp Nr. 2018/198

Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer

Haben die Parteien eines Bauvertrages entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, dass die Umsatzsteuer direkt vom Bauträger an das Finanzamt abzuführen ist, ist aber nach der neueren steuerrechtlichen Rechtslage nicht der Bauträger als Leistungsempfänger, sondern der Leistende zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, so ist der Vertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass dem Unternehmer gegen den Bauträger ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Brutto-Werklohns, also des vereinbarten Nettobetrages zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zusteht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.2.2016 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.991,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2015 sowie nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 399; UStG § ;