VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2017
2 S 330/17
Normen:
KAG § 9 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; SpielV § 3 Abs. 2; SpielV § 12 Abs. 2 Nr. 1; SpielV § 13 Nr. 2 und Nr. 4-5; VStS § 1 Abs. 1; VStS § 1 Abs. 2 Nr. 5; VStS § 4 Abs. 4a; VStS § 5 Abs. 6 Nr. 2a); AEUV Art. 56; AEUV Art. 57;

Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 24 % der elektronisch gezählten Nettokasse hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit; Erhebung einer Vergnügungssteuer durch Satzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 2 S 330/17

DRsp Nr. 2017/17445

Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 24 % der elektronisch gezählten Nettokasse hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit; Erhebung einer Vergnügungssteuer durch Satzung

Zur Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 24 % der elektronisch gezählten Nettokasse (Bestätigung und Weiterentwicklung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, [...]).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 9 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; SpielV § 3 Abs. 2; SpielV § 12 Abs. 2 Nr. 1; SpielV § 13 Nr. 2 und Nr. 4-5; VStS § 1 Abs. 1; VStS § 1 Abs. 2 Nr. 5; VStS § 4 Abs. 4a; VStS § 5 Abs. 6 Nr. 2a); AEUV Art. 56; AEUV Art. 57;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom 15.10.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.03.2016.

Der Antragsteller, ein gewerblicher Automatenaufsteller, betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in zwei Spielhallen derzeit insgesamt 24 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.