FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.03.2022
5 Ko 114/22
Normen:
UStG § 12 Abs. 1;

Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung hinsichtlich Berechnung der Umsatzsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 5 Ko 114/22

DRsp Nr. 2022/6743

Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung hinsichtlich Berechnung der Umsatzsteuer

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streiten um die Höhe der (zu erstattenden) Umsatzsteuer.

Die Erinnerungsgegnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02. Februar 2017 Klage gegen die Erinnerungsführerin. Das Klageverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 0/19 geführt. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, bestimmte das Gericht mit Beschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 03. Juli 2020, dass die Erinnerungsgegnerin [Klägerin] und die Erinnerungsführerin [Beklagte] jeweils 50 % der Prozesskosten zu tragen haben. Die Geschäftsstelle hat den Beschluss am 06. Juli 2020 ausgefertigt und an die Verfahrensbeteiligten versandt.