BVerfG - Beschluß vom 05.02.2003
1 BvR 192/03
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 1a ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1516

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Angabe der Steuernummer

BVerfG, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 192/03

DRsp Nr. 2003/3785

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Angabe der Steuernummer

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG, wonach der Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben hat, kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, daß die befürchteten Mißbrauchsgefahren eine sofortige Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift bedarf.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 1a ;

Gründe:

Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.