Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er die nach §
Nach §
Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Missbrauchsgefahren wird nicht dargetan, dass es zu ihrer Minderung einer sofortigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift bedarf. Mit dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Juni 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Steuernummer nicht zur Legitimation gegenüber den Finanzbehörden genüge. Bei Zweifeln an der Identität oder Berechtigung des Nachfragenden müssten sich die Finanzbehörden hierüber in geeigneter Weise vergewissern.
Eine konkrete Besorgnis dafür, dass die für den Beschwerdeführer zuständige Finanzbehörde entgegen dieser Weisung in seinem Fall vertrauliche Daten an Dritte telefonisch herausgeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Hinweis auf einen Fernsehbericht über die teilweise unzureichende Praxis der Finanzbehörden genügt zur Darlegung eines konkreten Nachteils nicht, zumal der Beschwerdeführer seinerseits durch schriftliche Erklärung gegenüber der Finanzbehörde persönliche Sicherungen anregen und auf diese Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eventuelle Gefahren mindern kann.