FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1998
18 K 6133/96 AO
Normen:
AO § 227 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ;

Erlass; sachliche Unbilligkeit; Unsatzsteuerausweis durch Nichtunternehmer - Umsatzsteuererlass bei sachlicher Unbilligkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 18 K 6133/96 AO

DRsp Nr. 2001/1640

Erlass; sachliche Unbilligkeit; Unsatzsteuerausweis durch Nichtunternehmer - Umsatzsteuererlass bei sachlicher Unbilligkeit

Die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ist für eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen regelmäßig unerheblich. Eine Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG kommt bei fehlender Unternehmereigenschaft nicht in Betracht. Zum Erlass der nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer bei Beseitigung der Gefährdungslage.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und stellte im Jahr 1991 dem Erwerber eines von ihm vermittelten fremden Grundstücks eine Provision für die Vermittlung in Höhe von 400.000 DM mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 56.000 DM in Rechnung. Die Umsatzsteuer führte er aufgrund der fristgerecht am 9.10.1991 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung III/1991 an den Beklagten (Finanzamt -FA-) ab; in Zeile 22 der Voranmeldung ist handschriftlich vermerkt: "§ 14 Abs. 3 Privatperson". Die entsprechende Umsatzsteuerjahresveranlagung 1991 ist bestandskräftig.