FG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2001
1 K 332/99 AO
Normen:
AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 233a ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 9 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ;

Erlass von Nachzahlungszinsen bei geänderter Steuerfestsetzung wegen nachträglichen Verzichts auf Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes; Ablehnung des Erlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer 1992

FG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 332/99 AO

DRsp Nr. 2002/4515

Erlass von Nachzahlungszinsen bei geänderter Steuerfestsetzung wegen nachträglichen Verzichts auf Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes; Ablehnung des Erlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer 1992

1. Ist erst im Jahr 1995 auf die Steuerfreiheit eines in 1992 getätigten Grundstücksumsatzes verzichtet und die Umsatzsteuer in der Rechnung über den Grundstücksverkauf offen ausgewiesen worden, sind Nachzahlungszinsen zur geänderten Umsatzsteuerfestsetzung 1992 aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil hatte. 2. Von der Anwendungsregel des Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO ist nicht der Fall betroffen, dass eine Steuer zwar rechtlich als im Veranlagungszeitraum entstanden gilt, sie aber aus faktischen Gründen zwangsläufig nicht deklariert, nicht festgesetzt und auch nicht bezahlt werden konnte. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.10.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 18.01.1999 wird der Beklagte verpflichtet, die mit Bescheid vom 01.08.1995 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 1992 aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 233a ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 9 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ;

Tatbestand: