FG Münster - Urteil vom 16.12.2010
5 K 1461/09 U
Normen:
Anlage 2 zum UStG Nr. 33; Zolltarif Kapitel 21; Zolltarif Kapitel 22; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 1461/09 U

DRsp Nr. 2011/5751

Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

Für Sondennahrung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz als "verschiedene Lebensmittelzubereitung" i.S.v. Kapitel 21 des Zolltarifs und Nr. 33 Anlage 2 zum UStG. Es handelt sich nicht um Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten oder Essig i.S.v. Kapitel 22 des Zolltarifs.

Normenkette:

Anlage 2 zum UStG Nr. 33; Zolltarif Kapitel 21; Zolltarif Kapitel 22; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Sondennahrung.

Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus und hat im Streitjahr 2003 für ... EUR (brutto) Sondennahrung verkauft.

Die von der Klägerin am 1. Juni 2004 eingereichte USt-Erklärung für 2003 mit einer festzusetzenden USt in Höhe von ... EUR stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Mit Schreiben vom 5. November 2008 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuer 2003. Zur Begründung führte sie aus, dass sie Versicherte von Krankenkassen mit spezieller Sondennahrung beliefere. Unter Verweis auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KNK 1/06, RDG 2008, 9) vertrat sie die Auffassung, dass auf die Lieferung von Sondennahrung der ermäßigte Steuersatz Anwendung finde.