FG Köln - Urteil vom 28.09.2004
8 K 2049/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
Steuertelex 2005, 184

Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

FG Köln, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 2049/00

DRsp Nr. 2005/2849

Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

1) Ob eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung als sonstige Leistung vorliegt, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten, ist für Umsätze an einem Imbisswagen nicht abschließend geklärt. 2) Die Dienstleistung beim Verkauf an einem Imbisswagen gibt der Gesamtleistung nur dann das Gepräge, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht die steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund. 3) Eine Thekenumrandung mit geringfügiger Tiefe ist keine besondere Vorrichtung für den Verzehr an Ort und Stelle. Bierzeltgarnituren der Nachbarschaft sind für den Steuerpflichtigen keine schädlichen Einrichtungen, die ihm zuzurechnen wären.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.