BFH - Urteil vom 21.04.2022
V R 2/22 (V R 6/18)
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1019
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 668/16

Ermäßigter Steuersatz für HolzhackschnitzelBegriff des BrennholzesAustauschbarkeit von Holzhackschnitzel und Brennholz

BFH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen V R 2/22 (V R 6/18)

DRsp Nr. 2022/10285

Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel Begriff des Brennholzes Austauschbarkeit von Holzhackschnitzel und Brennholz

1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A vom 03.02.2022 – C–515/20, EU:C:2022:73 – Änderung der Rechtsprechung). 2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.12.2017 – 2 K 668/16 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § Abs. ;