FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2002
5 K 586/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG Anlage Nr. 52b;
Fundstellen:
DStRE 2003, 425
EFG 2003, 196

Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Orthopädische Schuhzurichtung; Konfektionsschuh; Schuh; Werklieferung - Herstellung orthopädischer Zurichtungen an Konfektionsschuhen als Werklieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 586/99

DRsp Nr. 2003/670

Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Orthopädische Schuhzurichtung; Konfektionsschuh; Schuh; Werklieferung - Herstellung orthopädischer Zurichtungen an Konfektionsschuhen als Werklieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt

1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung gegeben ist. 2. Hat ein Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 3. Werden bei der Bearbeitung von Konfektionsschuhen speziell für orthopädische Schuhzurichtungen hergestellte Materialien verwendet, die weder der Menge noch dem Wert nach gegenüber dem zu bearbeitenden Konfektionsschuh nur geringfügig sind, liegt eine Werklieferung vor.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG Anlage Nr. 52b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.