FG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2010
16 K 329/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 4;

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und anderen Unterhaltungsgeräten

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 16 K 329/07

DRsp Nr. 2010/12859

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und anderen Unterhaltungsgeräten

1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2. Zur Aufteilung nicht direkt den steuerfreien oder den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG. 3. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln; es ist Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt. 4. Die vom Unternehmer gewählte Methode ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn mehrere "sachgerechte" Aufteilungsmethoden in Betracht kommen. 5. Die Aufteilung von Vorsteuern nach einem Flächenschlüssel, die im Zusammenhang mit Raumkosten angefallen sind, stellt grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab dar.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand: