I. Der im Januar 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im August 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. März 1950 die Ehe geschlossen. Am 11. Mai 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. März 1950 bis 30. April 1977, §
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit dem 24. April 1979). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 331,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.007,90 DM und 345 DM) - bezogen auf den 30. April 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 331,30 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. April 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 67.331,08 DM an die LVA Schwaben zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente auf monatlich 662,60 DM - entsprechend der von der ZKW angewandten Methode - angegriffen. Er hat geltend gemacht, zur Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsrente müsse (auch) die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Rentenanwartschaft auf die in der Versorgungsregelung vorgesehene feste Altersgrenze hochgerechnet und anschließend der so ermittelte Betrag von der fiktiven Gesamtversorgung abgezogen werden; die sich ergebende Differenz sei alsdann auf die Ehezeit umzurechnen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren aus der Vorinstanz weiter verfolgt.
II. Die Angriffe des Ehemannes gegen die Bewertung der auszugleichenden Zusatzversorgungsrente sind nicht begründet. Jedoch führt die weitere Beschwerde zu einer Neuregelung der Form des durchzuführenden Versorgungsausgleichs.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Versorgungsrente des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW - als unverfallbar - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, da der Versicherungsfall der vorgezogenen Altersgrenze am 1. Januar 1980 und damit vor Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 18. September 1981 eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die weitere Beschwerde keine Einwände.
2. Bei der Berechnung der Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente hat das Oberlandesgericht nicht die von dem Ehemann im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bezogene Rente zugrunde gelegt, sondern eine gemäß §
3. a) Bei der Ermittlung des hiernach auszugleichenden Betrages der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente ist das Oberlandesgericht der Berechnungsweise der ZKW in deren Auskunft vom 5. Dezember 1978 gefolgt. Danach betragen das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 34 der Satzung der ZKW, Stand: November 1980 = ZKWS) - bezogen auf den 30. April 1977 - monatlich 3.508,63 DM und die gesamtversorgungsfähige Zeit (§ 33 ZKWS) 471 Monate = 39 Jahre. Auf dieser Grundlage hat die ZKW bei einem Vomhundertsatz von 75 (bei 39 Jahren, § 32 Abs. 2 ZKWS) die Höhe der fiktiven Gesamtversorgung (bei Erreichen der festen Altersgrenze) mit 2.631,47 DM und die Höhe der auf die Ehezeit (299 Monate von 471 Monaten Gesamtzeit = 63,48 %) entfallenden, pro rata temporis umgerechneten Gesamtversorgung mit monatlich 1.670,46 DM angegeben. Hiervon ist die in der Ehezeit erworbene Rente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.007,90 DM abgezogen worden. Damit ergab sich - als Differenz zwischen der auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und der ehezeitlich erlangten Grundversorgung - ein Wert der auszugleichenden Versorgungsrente von (662,56 DM = aufgerundet:) 662,60 DM.
b) Dieser Berechnungsmethode hält die weitere Beschwerde entgegen, die Höhe der auszugleichenden Zusatzversorgungsrente sei nach Maßgabe der sogenannten Hochrechnungsmethode zu ermitteln, nämlich unter Hochrechnung auch der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anschließender Aufteilung der Differenz beider Werte im Verhältnis der Gesamtzeit zur Ehezeit.
Hiermit hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 9. Januar 1985 entschieden hat, wird die von den Trägern der Zusatzversorgungseinrichtungen vertretene Auffassung zur Berechnung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente (sog. VBL-Methode) dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs besser gerecht als die sogenannte Hochrechnungsmethode. Jedenfalls bei dem Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führt die Bewertung nach der VBL-Methode zu angemesseneren Ergebnissen als die Anwendung der Hochrechnungsmethode. Daher verdient die schon von dem Oberlandesgericht angewandte VBL Methode nach Auffassung des Senats den Vorzug.
4. a) In dem Beschluß vom 9. Januar 1985 hat der Senat die Frage offengelassen, ob bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 34 ZKWS) im Zuge der Berechnung der Zusatzversorgungsrente familienbezogene Bestandteile im Lohn oder Gehalt zu berücksichtigen sind (vgl. §
Das ist hier nicht der Fall. In der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auskunft der ZKW vom 5. Dezember 1978 sind vielmehr - wie üblicherweise in den Auskünften der Zusatzversorgungseinrichtungen (vgl. Strehhuber FamRZ 1979,
b) Bei der Ermittlung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen, in der Ehezeit erlangten Versorgungsrente des Ehemannes ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt in seiner tatsächlichen Höhe einschließlich des erhöhten Ortszuschlags für Verheiratete zugrunde zu legen, d.h. mit dem Wert, den es am Ende der Ehezeit (30. April 1977) nach Maßgabe des § 34 ZKWS hatte.
Ein Fall des §
Eine entsprechende Behandlung des Ortszuschlages in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kommt auch nach dem Sinn und Zweck des §
Die Vorschrift kann als Ausprägung des den Versorgungsausgleich allgemein beherrschenden Grundsatzes betrachtet werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar zur Hälfte, jedoch nicht darüber hinaus, an den ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt werden soll (§
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht geboten, den Ortszuschlag für Verheiratete bei der Berechnung der Gesamtversorgung im öffentlichen Dienst für die Zwecke des Versorgungsausgleichs außer Betracht zu lassen. Der Ortszuschlag kann sich nämlich, je nach den Umständen des Falles, in einer Weise verfestigt haben, daß er dauerhafter Bestandteil der später tatsächlich gezahlten Versorgungsrente wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtskraft der Scheidung und der Versicherungsfall im selben Jahr eintreten, so daß das gesamtversorgungsfähige Entgelt für die Ermittlung sowohl der fiktiven Gesamtversorgung, abgestellt auf das Ende der Ehezeit, als auch der tatsächlich zu gewährenden Versorgungsrente gleichermaßen durch den erhöhten Ortszuschlag für Verheiratete beeinflußt wird. Wird hier bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rentenleistung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung des in den letzten drei vollen Kalenderjahren tatsächlich bezogenen gesamtversorgungsfähigen Entgelts - also unter Einschluß des bis zur Rechtskraft der Scheidung gewährten erhöhten Ortszuschlags für Verheiratete - festgesetzt, dann wird deren Höhe durch spätere Veränderungen des Familienstandes nicht mehr beeinflußt. Die einmal festgesetzte Versorgungsrente wird vielmehr - insoweit anders als im Beamtenversorgungsrecht - bis zur Beendigung des Gesamtanspruchs ohne Rücksicht auf Veränderungen im Familienstand des Versicherten weiter gewährt (Strehhuber aaO. S. 767). Da der ausgleichspflichtige Ehegatte unter diesen Voraussetzungen dauerhaft eine unter Einbezug des erhöhten Ortszuschlages im gesamtversorgungsfähigen Entgelt ermittelte Versorgungsrente erhält, erscheint es angemessen und gerechtfertigt, daß auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte für den zu seinen Gunsten auszugleichenden Ehezeitanteil hieran teil hat und der Ortszuschlag demgemäß nicht nach §
Er ist insoweit vergleichbar mit den familienbezogenen Zulagen (Ortszuschlag für Verheiratete) des Versicherten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls nicht unter §
Allerdings sind in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auch Fälle denkbar, in denen die Versorgungsrente als unverfallbar im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen ist, weil im Zeitpunkt der Entscheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, in denen jedoch das Scheidungsurteil - bei Abtrennung des Verfahrens - seit mehr als drei Jahren rechtskräftig ist. Da sich die tatsächlich gewährte Versorgung nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei vollen Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls bestimmt, richtet sie sich in solchen Fällen nach dem Entgelt eines Zeitraums, in dem nicht mehr der erhöhte Ortszuschlag für Verheiratete, sondern (sofern der Ehegatte nicht wieder verheiratet ist) der geringere Zuschlag für Ledige geleistet wurde.
Die für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bedeutsamen drei Kalenderjahre können auch - wie im vorliegenden Fall - teilweise durch Entgelte unter Einschluß des erhöhten Ortszuschlages und teilweise durch solche ohne den Verheirateten-Zuschlag bestimmt sein. In derartigen Fällen kann sich ergeben, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Zugrundelegung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, wie es sich zum Ende der Ehezeit darstellte, d.h. unter Einbezug des erhöhten Ortszuschlags für Verheiratete, einen höheren Anteil der Versorgungsrente - bezogen auf das Ende der Ehezeit - an den ausgleichsberechtigten Ehegatten "abzugeben" hat als er selbst - bezogen auf die Ehezeit - tatsächlich erhält. Das rechtfertigt jedoch keine grundsätzlich andere Beurteilung. Zwar sieht das Gesetz für solche Fallgestaltungen eine allgemeine Korrekturmöglichkeit nicht vor. Zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse kommt jedoch im Einzelfall eine Kürzung der auszugleichenden Versorgungsrente nach Maßgabe des §
Im vorliegenden Fall besteht dafür indessen kein Anlaß. Die Ehe der Parteien ist seit dem 24. April 1979 rechtskräftig geschieden. Damit bezog der Ehemann, falls er nicht wieder verheiratet war, ab Mai 1979 den ermäßigten Ortszuschlag für Ledige (Geschiedene). Da der Versicherungsfall der vorgezogenen Altersgrenze am 1. Januar 1980 eingetreten ist und die tatsächlich gewährte Gesamtversorgung mithin auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts aus den Jahren 1977, 1978 und 1979 ermittelt wurde, sind lediglich acht Monate (Mai bis Dezember 1979) mit dem niedrigeren Ortszuschlag in das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt eingegangen. Dieses ist daher allenfalls um 8/36 der Differenz zwischen dem Ortszuschlag für Verheiratete und dem Zuschlag für Ledige (Geschiedene) niedriger, als es der fiktiven Berechnung - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zugrundegelegt wurde. Eine solche Abweichung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines grob unbilligen Ergebnisses.
c) Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Recht das von der ZKW mitgeteilte gesamtversorgungsfähige Entgelt des Ehemannes in Höhe von monatlich 3.508,63 DM (bezogen auf den 30. April 1977) einschließlich des darin enthaltenen erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete zur Grundlage der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente gemacht. Diesen Anteil hat das Gericht im übrigen rechnerisch zutreffend mit monatlich 662,60 DM ermittelt. Auch die weitere Beschwerde erhebt insoweit keine Einwände.
5. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zum Ausgleich der Zusatzversorgungsrente, wie sie die Vorinstanzen auf der Grundlage des §
Nach §
Die Satzung der ZKW sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist die ehezeitlich erlangte Zusatzversorgungsrente des Ehemannes gemäß §