Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes
Bei der Umrechnung des Anfangsvermögens mit dem Lebenshaltungskostenindex ist für das Anfangsvermögen eine Summe zu bilden und diese umzurechnen.
Normenkette:
BGB § 1376 ; Fundstellen
FamRZ 1975, 87
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 90