B. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich eines eventuellen Sonderbedarfs (§
C. Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er könne den Unterhaltsbedarf des Gläubigers ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht bestreiten, so hat er die Voraussetzungen einer so begründeten Beschränkung des Unterhaltsanspruchs darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Höhe des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens ist dabei nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch.
D. Beruft sich der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, auf sein steuerpflichtiges Einkommen, so braucht er zwar nicht sämtliche Belege vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muß jedoch seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten genügt diesen Anforderungen nicht.