Die Klägerin nimmt den Beklagten, mit dem sie - im gesetzlichen Güterstande der Zugewinngemeinschaft - verheiratet war, im Wege der Stufenklage auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch. Sie hatte am 7. November 1969 eine - erste - Scheidungsklage erhoben, die jedoch nicht durchgeführt wurde. Vielmehr war am 19. März 1970, noch bevor eine Verhandlung zur Sache stattgefunden hatte, auf beiderseitigen Antrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden und eine Fortsetzung unterblieben. Am 10. Juli 1973 erhob die Klägerin beim selben Landgericht eine weitere Ehescheidungsklage, welcher der Beklagte in der Annahme, die erste Klage sei zurückgenommen worden, aus sachlichen Gründen unter Erhebung einer Widerklage entgegentrat. Erst als er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die vom Gericht zu Informationszwecken beigezogenen Akten des anderen Verfahrens eingesehen hatte, verwies er auf die fortbestehende Rechtshängigkeit der ersten und die Unzulässigkeit der neuen Klage. Hierauf erklärte die Klägerin im nächsten Verhandlungstermin vom 7. Juni 1974 die Rücknahme der früheren Klage. Im darauffolgenden Termin kam es zur Rücknahme der Widerklage und zur einverständlichen Scheidung der Ehe auf die Klage.
Die Parteien streiten darüber, ob der Berechnung des Zugewinns der Stand des Endvermögens bei Erhebung der ersten Klage (7. November 1969) oder bei Einleitung des zweiten Scheidungsverfahrens (10. Juli 1973) zugrundezulegen ist. Die Klägerin hält den zweiten Zeitpunkt für maßgeblich und begehrt in der ersten Stufe ihrer Rechtsverfolgung Auskunft über das Endvermögen des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt, hilfsweise zum 7. November 1969.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil entsprechend dem Hilfsantrag zur Auskunft verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem in erster Linie gestellten Antrag entsprochen und darüber hinaus festgestellt, dass für den zwischen den Parteien vorzunehmenden Zugewinnausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusehen sei. Mit der zugelassenen Revision er strebt der Beklagte die Wiedereinsetzung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der in zweiter Instanz erhobenen Zwischenfeststellungsklage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel allerdings, soweit es sich gegen die Verurteilung den Beklagten zur Auskunft über sein am 10. Juli 1973 vorhandenen Endvermögen richtet.
1. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet, so tritt nach §
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichte ergibt dieser Wortlaut der Bestimmung, dass im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage, sondern auf die Erhebung der zweiten Klage abzustellen sei, auf die die Ehe geschieden worden sei. Anders lasse sich der Gebrauch des bestimmten Artikels vor dem Wort "Klage" in §
2. Dieser Beurteilung des Falles stimmt der Senat im Ergebnis zu. Allerdings erachtet er es für bedenklich, den Gesetzeswortlaut in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise zum Verständnis der Vorschrift heranzuziehen und den in §
Obwohl die Gefahr der Manipulation und böswilligen Verringerung des Zugewinns zum Nachteile des anderen Ehegatten, der durch §
Diese generalisierende und formale Betrachtungsweise, von der das Gesetz in der fraglichen Vorschrift ausgeht, gebietet es auch im vorliegenden Fall, die beiden Scheidungsverfahren auseinanderzuhalten und bei der Berechnung des Endvermögens allein auf die zweite Klage abzustellen, da sie das Verfahren ausgelöst hat, das schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die am 7. November 1969 erhobene Scheidungsklage, wie es von der Revision in Zweifel gezogen wird, wirksam zurückgenommen worden ist. Selbst wenn sie rechtshängig geblieben wäre, würde sich nichts an der Tatsache ändern, dass die Ehe der Parteien im Zuge des zweiten, auf die Klage von 3. Juli 1973 zurückgehenden Verfahrens geschieden worden ist. Zwar hätte eine fortbestehende Rechtshängigkeit des ersten Rechtsstreits trotz der Tatsache, dass er ruhte und seit längerer Zeit nicht mehr betrieben wurde, für das zweite Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dargestellt und zur Abweisung der zweiten Klage durch Prozessurteil führen müssen (vgl. Senat in FamRZ 1967, 460, 461); Auswirkungen auf das Scheidungsurteil würden sich daraus indessen nicht ergeben. Vielmehr hätte dieses mit seiner Rechtskraft endgültig Verbindlichkeit erlangt und sowohl die Ehe als auch den Güterstand der Parteien beendet (vgl. Baumbach/Lauterbach,
3. Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Anknüpfung des Berechnungsstichtages an den Beginn des zweiten Verfahrens auch nicht zu einer solchen Gefahr der Zugewinnverfälschung, dass damit das vom Gesetz mit der Regelung des §
Unter diesen Umständen können aus der Sicht des vom Gesetz in §
Damit hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem die Parteien übrigens gleichfalls bei Erhebung der zweiten Klage den anderen Scheidungsstreit für erledigt hielten, mit Recht den 10. Juli 1973 als den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt angesehen.
II.
Soweit das Berufungsgericht dem - erst in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und ausgesprochen hat, dass für den zwischen den Parteien vorzunehmenden Zugwinnausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, kann das Berufungsurteil jedoch nicht bestehen bleiben, weil sich dieser Feststellungsantrag als unzulässig erweist.
Nach §
Eine derartige Vorfrage für das Rechtsverhältnis der Parteien, nämlich die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns, betrifft aber auch die hier begehrte Feststellung, dass für den Ausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei. Hierdurch würde weder ein Teil des fraglichen Anspruchs noch sonst eine rechtliche Beziehung der Parteien entschieden. Damit ist der Antrag der Klägerin einer feststellenden Entscheidung nicht zugänglich.
B. Vgl. auch OLG München, FamRZ 1980, 699, OLG Hamm, NJW 1980, 1637 und OLG Koblenz, FamRZ 1981, 260. So auch wieder BGH, FamRZ 1983, 350.