BFH - Urteil vom 23.10.2019
XI R 17/19 (XI R 7/16)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1 und Abs. 3; MwStSystRL Art. 288 Satz 1 Nr. 1, Art. 315;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 667/14

Ermittlung des Gesamtumsatzes eines der Differenzbesteuerung unterliegendem Händlers

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen XI R 17/19 (XI R 7/16)

DRsp Nr. 2020/2140

Ermittlung des Gesamtumsatzes eines der Differenzbesteuerung unterliegendem Händlers

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.04.2016 – 9 K 667/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1 und Abs. 3; MwStSystRL Art. 288 Satz 1 Nr. 1, Art. 315;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen.